Die europäischen Fahrgastrechte in den Bereichen Bahnverkehr, Schiffsverkehr, Busverkehr
Eine Reise oder Fahrt - per Bahn, Schiff, Flugzeug oder Bus - kann noch so gut geplant sein, Probleme und damit ein eventueller Anlass zur Beschwerde können nie ganz ausgeschlossen werden. Fahrgäste haben in diesem Zusammenhang verschiedene Rechte.
Die Europäische Kommission hat mit den Europäischen Fahrgastrechteverordnungen einige diesbezügliche Grundregeln aufgestellt. In ihnen werden etwa die Voraussetzungen, unter denen einzelne Reisende ihre Ansprüche geltend machen können, geregelt.
Jeder Mitgliedstaat der EU hat mindestens eine Durchsetzungsstelle benannt, die dafür Sorge tragen soll, die gesetzlichen Ansprüche der Reisenden zu wahren. In Deutschland ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zuständig.
Reisende oder Mitfahrende, die Anlass zur Kritik an ihrer Fahrt mit der Bahn, mit dem Schiff oder mit dem (Fern-)Bus sehen und keine zufriedenstellende Antwort seitens des genutzten Verkehrsunternehmens erhalten, können sich an das EBA wenden.
Welche Fahrgastrechte bspw. Busreisende haben, ergibt sich aus der EU-Verordnung Nr. 181/2011. Dort werden geregelt:
- Rechte der Fahrgäste bei Annullierung und bei Verspätung der Abfahrt
- Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität
- Mindestanforderungen an Reiseinformationen
- Rechte der Fahrgäste bei Personenschäden sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck im Falle eines Unfalls
Wesentliche Inhalte der EU-Verordnung Nr. 181/2011 finden sich in zusammengefasster Form auf den Seiten des Eisenbahnbundesamtes. Der vollständige Verordnungstext ist auf dem Portal der Europäischen Union abrufbar.
Die EU-Verordnung Nr. 181/2011 gilt in erster Linie für den Fernbuslinienverkehr (ab 250 km). Einzelne Vorschriften gelten jedoch auch für den Linienverkehr mit einer Wegstrecke unter 250 km und den Gelegenheitsverkehr.
Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 181/2011:
1) Linienverkehr ab 250 km
Für Linienverkehre mit einer Wegstrecke von 250 km oder mehr ist die gesamte Verordnung anwendbar.
2) Linienverkehr unter 250 km
Für Fahrgäste des Linienverkehrs mit einer planmäßigen Wegstrecke von weniger als 250 km Länge gelten nur folgende Fahrgastrechte der Verordnung:
- Nichtdiskriminierende Beförderungsbedingungen
- Beförderung von behinderten und mobilitätseingeschränkten Menschen ohne Aufpreis sowie finanzielle Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung ihrer Mobilitätshilfen
- Angemessene Informationen während der gesamten Fahrt und allgemeine Information über die Fahrgastrechte der EU-Verordnung Nr. 181/2011
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
- Möglichkeit die nationalen Durchsetzungsstellen anzurufen
3) Gelegenheitsverkehr
Für Fahrgäste des Gelegenheitsverkehrs (z. B. Ausflugsfahrten, Bustouristik) gelten nur folgende Fahrgastrechte:
- Nichtdiskriminierende Beförderungsbedingungen
- Entschädigung und Hilfeleistung bei Unfällen
- Finanzielle Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen behinderter oder mobilitätseingeschränkter Menschen
Bitte beachten Sie: Für die Fahrgastrechte im Gelegenheitsverkehr gibt es keine Durchsetzungsstelle. Der Fahrgast kann sich jedoch an eine geeignete Schlichtungsstelle, an einen Rechtsanwalt oder ein Gericht wenden.
4) Linienverkehr außerhalb der EU
Linienverkehrsdienste sind in Deutschland bis zum 28.02.2017 von der Anwendung der Verordnung komplett ausgenommen, sofern mindestens ein planmäßiger Halt außerhalb der EU erfolgt und der Linienverkehrsdienst zu einem erheblichen Teil außerhalb der EU betrieben wird.
(Stand: 13.08.2013; Quelle: Eisenbahnbundesamt, www.eba.bund.de)
Kontakt:
Eisenbahn-Bundesamt
Heinemannstraße 6
53175 Bonn